Die Beschwerdeführerin hat für diese Abweichung von der bewilligten Umgebungsgestaltung nachträglich ein Projektänderungsgesuch eingereicht und beantragt dessen Genehmigung. Zur Begründung machte sie geltend, gemäss den bewilligten Plänen sei der Parzellenanschluss an den öffentlichen Fuss- und Radweg nicht gelöst.