a) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Umgebungsgestaltung in Abweichung von den bewilligten Plänen ausgeführt hat. Gemäss dem bewilligten Projekt werden die privaten Gartensitzplätze auf der Südseite der beiden Mehrfamilienhäuser als geringfügig aus dem Terrain herausragender Sockel ausgebildet. Anschliessend fällt das Terrain leicht um circa 0.60 m bis zur südlichen Parzellengrenze hin ab, so dass der ehemalige Bahndamm auf einer Höhe von 48 cm bis 83 cm sichtbar bleibt. Er bildet die Abgrenzung zwischen der Bauparzelle und den Nachbarparzellen (Orpund Grundbuchblatt Nrn. F.________ und G.________), über die der öffentliche Fuss- und Radweg (E.________strasse) führt.