a) Die angefochtene Verfügung ist zwar einzig als Wiederherstellungsverfügung betitelt, sie umfasst aber implizit auch den Bauabschlag für das Projektänderungsgesuch betreffend die bereits ausgeführte Terraingestaltung. Die BVE ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG4). b) Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Bauabschlags und der Wiederherstellungsverfügung besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Sie ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG5).