Partei am Verfahren, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 27. April 2016 fest. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 unterstützte die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte die Beschwerde vollumfänglich. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen