An der Baukontrolle vom 14. Januar 2016 stellte die Gemeinde fest, dass der Mangel betreffend Terraingestaltung noch nicht behoben worden war. Sie gab der Beschwerdeführerin deshalb eine Frist zur Behebung bis 12. Februar 2016. Mit einem als Abmahnung betitelten Schreiben vom 25. Januar 2016 machte die Beschwerdeführerin die Gemeinde daraufhin auf die von der Mauer ausgehende Absturzgefahr sowie auf diverse Schäden an der Mauer aufmerksam. Die Baukommission nahm an ihrer Sitzung vom 24. Februar 2016 davon Kenntnis. Mit Brief vom 22. März 2016 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin erneut auf, die Mängel bis 30. April 2016 zu beheben.