Hinsichtlich der Verfahrenskosten bedeutet dies, dass diese nach den üblichen Grundsätzen zu verlegen sind. Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner mit seiner Projektänderung dafür gesorgt, dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde zurückgezogen haben und dass die Sache zum Entscheid über das geänderte Projekt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Er gilt daher als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen.