1/4 BVD 110/2016/66 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 22. Mai 2016 gemeinsam Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 21. April 2016 und die Erteilung des Bauabschlags.