104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes ist daher nicht zu berücksichtigen.50 Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin gibt ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat der Beschwerdeführerin drei Viertel der Parteikosten von Fr. 4'540.-- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer), ausmachend Fr. 3 '405.-- zu ersetzen. III. Entscheid