Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht ein Honorar von Fr. 4'500.--, Auslagen von Fr. 40.-- und Mehrwertsteuern von Fr. 363.20.-- geltend. Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig49 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.