Dies ergibt eine Gebühr von Fr. 8'550.-- (ohne Bauabschlag). Im Lichte des Äquivalenzprinzips, das verlangt, dass die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss, erscheint die erhobene Grundgebühr zwar als eher hoch. Insbesondere aber mit Blick auf den Nutzen der Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung der Baubewilligung sind die Gebühren aber letztlich nicht zu beanstanden. Das Äquivalenzprinzip ist daher nicht verletzt. Das Gleiche gilt für das Kostendeckungsprinzip: