Die Reklamegebühren orientierten sich am Nutzen für den Gebührenpflichtigen. Dies sei auch der Grund, weshalb die Gebühren für Eigenreklamen niedriger als die Gebühren für Fremdreklamen seien. Bei Erteilung der Baubewilligung für den «StarTower» hätte die Beschwerdeführerin die Baubewilligungskosten innert Wochen amortisieren können; der entsprechende Nutzen sei daher so gross, dass keine Unverhältnismässigkeit vorliege.