c) Nach Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Baugesuchsteller die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Diese bestehen aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Als Auslagen gelten u.a. die Publikationskosten (Art. 51 Abs. 2 BewD).