Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen.40 Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich demnach entweder nach dem Nutzen, den sie dem Gebührenpflichtigen im konkreten Fall einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Leistung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges.41