a) Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Stadt Bern geltend gemachte Gebühr sei nicht näher begründet und deshalb nicht nachvollziehbar. Es sei der Beschwerdeführerin demzufolge nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Gebühr zu prüfen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmungen des Gebührenreglements der Stadt Bern (GebR) ein derart hoher Gebührenbetrag geschuldet sein solle.