An einem solchen Standort hat die Begrenzung von Lichtimmissionen während der Nachtzeit einen hohen Stellenwert. Die Beschränkung der Reklamebeleuchtung ist erforderlich und geeignet. Sie ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da am fraglichen Standort die Werbewirkung ab 22.00 Uhr aufgrund des nachlassenden Publikumsverkehrs nur noch beschränkt wäre. 6. Gebühren