c) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein Zeitmanagement für die Hinterleuchtung des «StarTower» technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Sie hat selber im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ihre Bereitschaft erklärt, den «StarTower» während der Nachtstunden auszuschalten.38 Eine Beschränkung der Beleuchtung auf den Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr ist vorliegend angemessen und verhältnismässig: Der Standort des «StarTower» befindet sich nicht in der Innenstadt, sondern in einem Quartier mit vielen Wohnhäusern. An einem solchen Standort hat die Begrenzung von Lichtimmissionen während der Nachtzeit einen hohen Stellenwert.