Dabei ist auch zu beachten, dass Licht bei Beleuchtungsanlagen nicht als unerwünschte Nebenwirkung einer anderen Tätigkeit entsteht, sondern gewollt und gezielt er erzeugt wird. Massnahmen zur Emissionsbegrenzung können somit nicht jegliche Licht-emissionen verhindern, da ansonsten der Zweck der Beleuchtungsanlage vereitelt würde.