a) Die Hinterleuchtung der langsam rotierenden Reklameflächen erweist sich hinsichtlich der Verkehrssicherheit als unproblematisch. Allerdings stellt sich mit Bezug auf die Beleuchtung des «StarTower» die Frage allfälliger unnötiger Lichtimmissionen. Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG36, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG).