Die Bewilligung ist allerdings mit der vom OIK II geforderten und unbestrittenen Auflage zu verbinden, dass die Oberfläche der Reklamelemente nicht reflektierend sein dürfe.34 Nicht zulässig ist dagegen die vom OIK II beantragte Auflage, dass der Kanton die Bewilligung für die Rotation der Werbeflächen zurückziehen könne, falls sich die vorgesehene Werbeform negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken sollte. Diese Bedingung erweist sich im Lichte von Art. 2 Abs. 1 BauG jedoch als nicht zulässig, da sie unnötig ist.35 Der «StarTower» dreht sich einmal pro Minute. Diese Drehzeit ist sehr langsam und wird von den Verkehrsteilnehmern kaum wahrgenommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die