Angesichts der geschilderten Umstände ist im Bereich des geplanten Reklamestandortes zwar von einer vergleichsweise komplexen Verkehrssituation auszugehen, die von den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern eine gewisse Aufmerksamkeit erfordert. Dennoch kann auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Umstände davon ausgegangen werden, dass die Verkehrssicherheit durch den «StarTower» nicht beeinträchtigt wird. Demzufolge kann das Reklamegesuch auch aus Gründen der Verkehrssicherheit (Art. 6 SVG und Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV) grundsätzlich bewilligt werden.