b) Der Oberingenieurkreis II des Tiefbauamtes des Kantons Bern (OIK II) hat in seinem Bericht vom 17. September 2015 an die Vorinstanz festgehalten, dass der Abstand des «StarTower» zum Fahrbahnrad der Kantonstrasse 5,0 m betrage. Die Werbesäule befinde sich daher ausserhalb des gesetzlichen Mindestabstands zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse (Art. 58 SV30). Zudem seien auf Grund der "örtlichen Gegebenheiten" keine "sicherheitsrelevanten Aspekte betroffen". Anlässlich des Augenscheins vom 1. September 2016 erläuterte und bestätigte der Vertreter des OIK II diese Einschätzung.31