Bezüglich des gegenüberliegenden Wechselreklameträgers auf der Parzelle Nr. F.________ ist festzustellen, dass dieser in Fahrtrichtung nach I.________ praktisch kaum erkennbar ist und nicht zusammen mit dem «StarTower wahrgenommen wird. Selbst in umgekehrter Fahrtrichtung stadteinwärts wird der Reklameträger rechter Hand zwar wahrgenommen, jedoch nicht in Bezug zum «StarTower» gesetzt. Kein Hindernisgrund stellt die Wiederholung der Form der städtischen Kultursäule durch den «StarTower» dar. Insgesamt liegt daher keine störende Wirkung des Vorhabens auf das Orts- und Strassenbild vor.