h) Zur Frage, ob der Werbeträger «StarTower» eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellt, ist vorab auf die Beurteilung der Stadtbildkommission abzustellen, die als städtische Fachkommission die Baubewilligungsbehörde in Fragen berät, die das Stadtbild, die Stadtstruktur und die Stadtentwicklung prägend beeinflussen (Art. 90 Abs. 3 BO; Art. 22 Abs. 2 BewD24). Die SKB als für die ästhetischen Belange verantwortliche Fachstelle hat sowohl in ihrer Stellungnahme an die Stadt Bern als auch anlässlich des Augenscheins darauf hingewiesen, dass der «StarTower» mit dem Standort E.________ durchaus vereinbar sei.