entstehen. Im Grundsatz sei der Standort für die Errichtung eines «StarTower» jedoch geeignet.20 g) Bei der ästhetischen Beurteilung ist zu beachten, dass der Gemeinde im Rahmen ihrer Rechtsetzungsautonomie21 auch bei der Auslegung und Anwendung ihrer Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.22