Bern Grundbuchblatt Nr. F.________ steht ein Wechselreklameträger.14 d) Die Vorinstanz folgte der Beurteilung des Bauinspektorats der Stadt Bern, wonach der «StarTower» zu einer Beeinträchtigung des Strassenraums und der parkähnlichen Anlage bei der Tramwendeschlaufe führe. Für sie sei nachvollziehbar dargelegt, dass die Werbesäule in der Gesamtwirkung auf der freien Fläche zu sehr dominiere und das Ortsund Strassenbild massgeblich beeinträchtige.15