Daneben finden sich in den beiden ersten Kapiteln des RR weitere Vorschriften, die den Ortsbild- und Landschaftsschutz konkretisieren. Das RR gestattet bestimmte Formate und technische Ausführungen von Reklamen (vgl. Art. 6 und Art. 14 RR), die je nach Standort – beispielsweise entlang von Strassen – differenziert werden (vgl. Art. 7 ff. RR). Die Zulässigkeit anderer bzw. neuer Formate und Ausführungen ist von Fall zu Fall zu prüfen (Art. 6 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 RR). Für die Freifläche Fc sieht das RR in Art. 27 keine besonderen Vorgaben für darin zulässige Formate vor. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9