Absatz 1 dieser Bestimmung wiederholt im Wesentlichen Art. 9 Abs. 1 BauG. Verlangt wird eine allgemeine Rücksichtnahme auf das Landschafts-, Orts- und Strassenbild. Zu dulden sind lediglich geringfügige, ernstlich nicht ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen.9 Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.10 Absatz 2 enthält zusätzliche Kriterien für die Beurteilung des Ortsbildschutzes. Daneben finden sich in den beiden ersten Kapiteln des RR weitere Vorschriften, die den Ortsbild- und Landschaftsschutz konkretisieren.