ihre Rechtsetzungskompetenz das RR erlassen, welches die Zulässigkeit der verschiedenen Reklamearten regelt. Als Reklamen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einrichtungen, die ausserhalb von Gebäuden direkt oder indirekt der Werbung dienen. Darunter fallen Eigenreklamen, Fremdreklamen oder Firmenanschriften (Art. 2 Abs. 1 RR). Das RR bezweckt u.a. eine qualitativ gute Integration von Reklamen ins Quartier-, Strassen-, und Landschaftsbild (vgl. Art. 1 Abs. 2 und 3 RR). Art. 3 RR steht unter dem Titel „Ortsbildschutz“ und bestimmt Folgendes: 1 Reklamen dürfen Orts- und Strassenbilder sowie Landschaften nicht beeinträchtigen.