Die Werbesäule ist somit grundsätzlich mit dem Charakter der Zone vereinbar. Die Rüge erweist sich somit als begründet und die Zonenkonformität des «StarTower» ist vorliegend gegeben. 3. Orts- und Strassenbild a) Strittig ist, ob der «StarTower» den massgebenden Vorschriften zum Schutz des Orts- und Strassenbildes entspricht. b) Das kantonale Recht regelt in Art. 9 Abs. 1 BauG den allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutz. Danach dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Stadt Bern hat gestützt auf