Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass im Unterschied zu anderen Zonen im öffentlichen Interesse (ZöN) Fremdreklamen zum Charakter dieser Zone gehören. So befindet sich bei der Wartehalle eine städtische Kultursäule8. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin entlang der Wendeschlaufe bereits über zwei Reklameflächen im Format F12. Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sind zu den typischen Standorten für Plakatwerbeträger (sei dies auf Freiflächen oder im Strassenraum) zu zählen.