Grundsätzlich bemisst sich die Zonenkonformität des konkreten Vorhabens nach dessen Vereinbarkeit mit der in der Freifläche Fc zugelassenen Nutzung.7 Die vorliegend interessierende Freifläche dient als Tramwendeschlaufe und als Tramendstation E.________ und somit als Fläche und Anlage des öffentlichen Verkehrs. Neben den Grünflächen weist das Areal verschiedene Anlagen und Infrastruktur auf (Wartehalle, «Tram-Museum» und Dienstgeleise). Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass im Unterschied zu anderen Zonen im öffentlichen Interesse (ZöN) Fremdreklamen zum Charakter dieser Zone gehören.