Bestimmung sieht vor, dass in den Freiflächen Fc, Fc*, Fd, Fd* und in den kommerziell genutzten Freiflächen Fa* und Fb* Fremdreklamen bewilligt werden, wenn sie mit dem Charakter der Zone vereinbar sind (Art. 27 Abs. 2 RR). c) Die Vorinstanz und die Stadt Bern haben die Frage der Zonenkonformität bzw. die Vereinbarkeit mit dem Charakter der Zone gestützt auf ästhetische Kriterien beurteilt, was sich rechtlich als nicht haltbar erweist. Grundsätzlich bemisst sich die Zonenkonformität des konkreten Vorhabens nach dessen Vereinbarkeit mit der in der Freifläche Fc zugelassenen Nutzung.7