b) Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG4 müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. In Art. 77 BauG wird aufgeführt, für welche Vorhaben die Gemeinden Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen) auszuscheiden haben. Diese Flächen sind insbesondere für Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Anlagen öffentlicher Dienste (Bst. a), Sammelanlagen des Zivilschutzes (Bst. b) und weitere Zweckbestimmungen (Bst. c bis e) auszuscheiden. Gemäss Bauordnung der Stadt Bern5 sind die Zonen für öffentliche Nutzungen F (Freifläche F) für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt (Art. 24 Abs. 1 BO).