Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zonenkonformität a) Der Standort des «StarTower» liegt in der Tramwendeschlaufe E.________ (Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. C.________) in der Freifläche Fc. Es ist insbesondere strittig, ob die Werbesäule als zonenkonforme Baute bewilligt werden kann.