ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/65 Bern, 7. Dezember 2016 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach 2731, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 13. April 2016 (Gemeinde-Nummer 2013-5100; Neubau einer Werbesäule «StarTower» rotierend, ausgeleuchtet) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. November 2013 bei der Gemeinde Bern ein Baugesuch ein für den Neubau einer rotierenden und ausgeleuchteten Werbesäule «StarTower» auf Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Zone im öffentlichen Interesse, Freifläche Fc (Tramwendeschlaufe, Endstation Tramlinie D.________ E.________). Mit Gesamtentscheid vom 13. April 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland den Bauabschlag. RA Nr. 110/2016/65 2 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 13. April 2016 und die Erteilung der Bewilligung für den Plakatwerbeträger «StarTower». Zudem beantragt sie, der Gebührenbetrag von Fr. 5'745.-- der Stadt Bern sei neu festzulegen und erheblich zu reduzieren. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtet unter Verweis auf die Akten auf die Einreichung einer förmlichen Vernehmlassung. Die Stadt Bern, vertreten durch das Bauinspektorat, beantragt die Bestätigung des Bauabschlags und nimmt materiell zur Beschwerde Stellung. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte im Beisein der Parteien, einer Vertretung der Stadtbildkommission und des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II) einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Zudem wurden beim TBA OIK II die genehmigten Strassenpläne für das Vorhaben «Bern, Gleisersatz Wendeschlaufe E.________» und bei der Stadt Bern Fotoaufnahmen mit Profilierung des «StarTower» ediert. 4. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/65 3 Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zonenkonformität a) Der Standort des «StarTower» liegt in der Tramwendeschlaufe E.________ (Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. C.________) in der Freifläche Fc. Es ist insbesondere strittig, ob die Werbesäule als zonenkonforme Baute bewilligt werden kann. b) Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG4 müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. In Art. 77 BauG wird aufgeführt, für welche Vorhaben die Gemeinden Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen) auszuscheiden haben. Diese Flächen sind insbesondere für Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Anlagen öffentlicher Dienste (Bst. a), Sammelanlagen des Zivilschutzes (Bst. b) und weitere Zweckbestimmungen (Bst. c bis e) auszuscheiden. Gemäss Bauordnung der Stadt Bern5 sind die Zonen für öffentliche Nutzungen F (Freifläche F) für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt (Art. 24 Abs. 1 BO). Die Zulässigkeit von Fremdreklamen in Freiflächen bemisst sich nach den besonderen Vorgaben des Reklamereglements der Stadt Bern (RR6), insbesondere nach Art. 27 RR. Diese 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 5 Bauordnung der Stadt Bern vom 25. September 2006 (BO; SSSB 721.1) 6 Reglement über die Reklame in der Stadt Bern vom 16. Mai 2004 (Reklamereglement; RR; SSSB 722.51) RA Nr. 110/2016/65 4 Bestimmung sieht vor, dass in den Freiflächen Fc, Fc*, Fd, Fd* und in den kommerziell genutzten Freiflächen Fa* und Fb* Fremdreklamen bewilligt werden, wenn sie mit dem Charakter der Zone vereinbar sind (Art. 27 Abs. 2 RR). c) Die Vorinstanz und die Stadt Bern haben die Frage der Zonenkonformität bzw. die Vereinbarkeit mit dem Charakter der Zone gestützt auf ästhetische Kriterien beurteilt, was sich rechtlich als nicht haltbar erweist. Grundsätzlich bemisst sich die Zonenkonformität des konkreten Vorhabens nach dessen Vereinbarkeit mit der in der Freifläche Fc zugelassenen Nutzung.7 Die vorliegend interessierende Freifläche dient als Tramwendeschlaufe und als Tramendstation E.________ und somit als Fläche und Anlage des öffentlichen Verkehrs. Neben den Grünflächen weist das Areal verschiedene Anlagen und Infrastruktur auf (Wartehalle, «Tram-Museum» und Dienstgeleise). Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass im Unterschied zu anderen Zonen im öffentlichen Interesse (ZöN) Fremdreklamen zum Charakter dieser Zone gehören. So befindet sich bei der Wartehalle eine städtische Kultursäule8. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin entlang der Wendeschlaufe bereits über zwei Reklameflächen im Format F12. Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sind zu den typischen Standorten für Plakatwerbeträger (sei dies auf Freiflächen oder im Strassenraum) zu zählen. Dies ergibt sich auch aus Art. 9 Abs. 1 RR, wonach in allen Zonen im Bereich von Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs unbeleuchtete Reklamen in gewissen Formaten sowie Leuchtkästen in den Formaten F4 und F200 bewilligt werden. Die Werbesäule ist somit grundsätzlich mit dem Charakter der Zone vereinbar. Die Rüge erweist sich somit als begründet und die Zonenkonformität des «StarTower» ist vorliegend gegeben. 3. Orts- und Strassenbild a) Strittig ist, ob der «StarTower» den massgebenden Vorschriften zum Schutz des Orts- und Strassenbildes entspricht. b) Das kantonale Recht regelt in Art. 9 Abs. 1 BauG den allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutz. Danach dürfen Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 3 BauG). Die Stadt Bern hat gestützt auf 7 Vgl. BVR 2010, S. 113 8 Vgl. Fotodokumentation Augenschein vom 1. September 2016, pag. 52 (Bild Nr. 6) RA Nr. 110/2016/65 5 ihre Rechtsetzungskompetenz das RR erlassen, welches die Zulässigkeit der verschiedenen Reklamearten regelt. Als Reklamen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einrichtungen, die ausserhalb von Gebäuden direkt oder indirekt der Werbung dienen. Darunter fallen Eigenreklamen, Fremdreklamen oder Firmenanschriften (Art. 2 Abs. 1 RR). Das RR bezweckt u.a. eine qualitativ gute Integration von Reklamen ins Quartier-, Strassen-, und Landschaftsbild (vgl. Art. 1 Abs. 2 und 3 RR). Art. 3 RR steht unter dem Titel „Ortsbildschutz“ und bestimmt Folgendes: 1 Reklamen dürfen Orts- und Strassenbilder sowie Landschaften nicht beeinträchtigen. 2 Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen weder den besonderen Charakter einer Liegenschaft verändern, noch zu einem dominierenden Akzent der Umgebung werden. Dabei ist die Gesamtwirkung aller Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen. 3 In besonderem Mass ist Rücksicht zu nehmen auf Fluss-, Bach- und Seeufer, besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie auf die für die Landschaft oder die Siedlung charakteristischen Baumbestände und Gehölze. Absatz 1 dieser Bestimmung wiederholt im Wesentlichen Art. 9 Abs. 1 BauG. Verlangt wird eine allgemeine Rücksichtnahme auf das Landschafts-, Orts- und Strassenbild. Zu dulden sind lediglich geringfügige, ernstlich nicht ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen.9 Eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.10 Absatz 2 enthält zusätzliche Kriterien für die Beurteilung des Ortsbildschutzes. Daneben finden sich in den beiden ersten Kapiteln des RR weitere Vorschriften, die den Ortsbild- und Landschaftsschutz konkretisieren. Das RR gestattet bestimmte Formate und technische Ausführungen von Reklamen (vgl. Art. 6 und Art. 14 RR), die je nach Standort – beispielsweise entlang von Strassen – differenziert werden (vgl. Art. 7 ff. RR). Die Zulässigkeit anderer bzw. neuer Formate und Ausführungen ist von Fall zu Fall zu prüfen (Art. 6 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 2 RR). Für die Freifläche Fc sieht das RR in Art. 27 keine besonderen Vorgaben für darin zulässige Formate vor. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9 N. 13 10 Vgl. VGE 100.2014.95 vom 24. Februar 2015, E. 2.1; BVR 2009, S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen RA Nr. 110/2016/65 6 c) Der 4,6 m hohe Werbeträger «StarTower» mit einem Durchmesser von 1,4 m soll in der Grünfläche, die in der Wendeschlaufe von den Tramgeleisen der Tramlinie D.________ gebildet wird, aufgestellt werden. Auf dem Gelände befindet sich ein Tramdepot («Tram-Museum») und die Wartehalle mit weiteren Infrastrukturen, die auch als Asia-Imbiss genutzt wird.11 Umgeben wird das Areal von Mehrfamilienhäusern unterschiedlicher Bauphasen. Nordwestlich des geplanten Standorts steht ein älterer Baumbestand, der nach den Bauarbeiten (Dienstgleisersatz) im Herbst 2016 nur teilweise erhalten bleibt.12 Die Grünfläche innerhalb der Wendeschlaufe wird mit neuen Bäumen bzw. Sträuchern bepflanzt und soll – wie die angrenzenden Grünflächen – in eine "arten- und blumenreiche Wiese" umgewandelt werden.13 Vor der Wartehalle befindet sich eine städtische Kultursäule. Die beiden Plakatträger der Beschwerdeführerin im Format F12, die aktuell entlang der Trameinfahrt aufgestellt sind, sollen entfernt werden, sofern der «StarTower» bewilligt wird. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. F.________ steht ein Wechselreklameträger.14 d) Die Vorinstanz folgte der Beurteilung des Bauinspektorats der Stadt Bern, wonach der «StarTower» zu einer Beeinträchtigung des Strassenraums und der parkähnlichen Anlage bei der Tramwendeschlaufe führe. Für sie sei nachvollziehbar dargelegt, dass die Werbesäule in der Gesamtwirkung auf der freien Fläche zu sehr dominiere und das Orts- und Strassenbild massgeblich beeinträchtige.15 Die Stadtbildkommission (SKB) nahm am 21. August 2014 eine erste Beurteilung verschiedener möglicher Standorte des «StarTower» in der Stadt Bern vor.16 Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2015 beurteilte sie den konkreten Standort E.________ nochmals eingehend und hielt in ihrem Bericht an das Bauinspektorat folgendes fest: "Die Tramwendeschlaufe E.________ liegt an der G.________strasse am Eingang zum H.________quartier. Der Standort besteht aus einem parkähnlichen Grünraum, welcher 11 Vgl. Fotodokumentation Augenschein vom 1. September 2016, pag. 52 (Bild Nr. 10), pag. 54 (Bilder Nr. 9 und 10) 12 Vgl. Technischer Bericht zum Plangenehmigungsverfahren «Bern, Gleisersatz Wendeschlaufe E.________», Ziff. 2.5, S. 12 13 Vgl. Protokoll Augenschein, pag. 48, edierte Pläne «Bern, Gleisersatz Wendeschlaufe E.________»; technischer Bericht, a.a.O., Ziff. 2.5, S. 12 14 Fotodokumentation Augenschein vom 1. September 2016, pag. 50 ff. (insbes. Bilder Nr. 1 und 2) 15 Entscheid RSA, S. 5 unten 16 Vorakten, pag. 59, insbes. pag. 58 RA Nr. 110/2016/65 7 eine südseitige Raumausweitung der G.________strasse bildet. Die umgebende Bausubstanz stammt aus verschiedenen Phasen des 20. Jahrhunderts seit den 1930er Jahren. Sie besteht aus mittleren bis grossen, riegelförmigen Mehrfamilienhäusern. Hinzu kommen die Traminfrastrukturen mit Wartehalle, einem kleinen Depot und Dienstgeleisen. Die Tramwendeschlaufe selbst hat parkartige Qualität. Sie besteht aus einer mit Rasen bewachsenen Freifläche mit mehreren ausgewachsenen Bäumen, Hecken, Blumenrabatten und einer Sitzbank an der G.________strasse. Aus Sicht der SKB kann das Projekt für den StarTower bewilligt werden, sofern die unmittelbar nordwestlich des geplanten Aufstellungsortes stehenden zwei Plakatträger entfernt werden. Weiter wird dringend empfohlen, die unmittelbar neben dem geplanten Aufstellungsort stehende Verbotstafel und das Parkschild zu entfernen bzw. zu versetzen. Aus Sicht der SKB bedeutet der auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindliche Plakatwechsler eine Beeinträchtigung des Strassenraums und der Vorgartensituation. Es wird dringend empfohlen, diesen baldmöglichst aufzuheben. Weiter wird empfohlen, den StarTower mit der städtischen Kultur-Plakatsäule an der Tramwartehalle zu koordinieren".17 e) Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, die beiden auf der Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. C.________ stehenden Plakatträger des Formats F12 zu entfernen. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass sie auf die weiteren Empfehlungen der SKB keinen Einfluss habe.18 f) Anlässlich des Augenscheins führten die Vertreter der SKB zudem aus, dass der fragliche Raum immer stärker genutzt werde, was eine Gesamtgestaltung erfordere. An anderen Standorten sei die Errichtung eines «StarTower» auf Grund des Stadtbilds nicht akzeptabel. Am geplanten Standort sei die Errichtung des «StarTower» vorstellbar, dieser müsse jedoch in die Umgebung eingebettet werden.19 Der Sekretär der SKB erläuterte, dass es vor dem Umbau noch eine Verbotstafel gehabt habe. Weiter seien auf dem Gelände überall Plakatwände verstreut. Es gehe der Stadtbildkommisson darum, dass diese Umgebungsgestaltung koordiniert werden müsse. Die genannten Elemente würden sich ansonsten gegenseitig konkurrieren. Es bestehe insbesondere ein Konflikt mit dem Wechselreklameträger auf der Parzelle Nr. F.________. Weiter würde zwischen dem «StarTower» und der Kultursäule bei der Tramhaltestelle bezüglich Form ein Verhältnis 17 Vorakten, pag. 68 18 Vorakten, pag. 79 19 Protokoll Augenschein vom 1. September 2016 (Votum M.________), pag. 45f. RA Nr. 110/2016/65 8 entstehen. Im Grundsatz sei der Standort für die Errichtung eines «StarTower» jedoch geeignet.20 g) Bei der ästhetischen Beurteilung ist zu beachten, dass der Gemeinde im Rahmen ihrer Rechtsetzungsautonomie21 auch bei der Auslegung und Anwendung ihrer Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer solchen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die kantonalen Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.22 Dabei ist auch von Belang, wie die Gemeinde die zur Diskussion stehende Vorschrift in der Praxis verstanden und gehandhabt hat.23 h) Zur Frage, ob der Werbeträger «StarTower» eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstellt, ist vorab auf die Beurteilung der Stadtbildkommission abzustellen, die als städtische Fachkommission die Baubewilligungsbehörde in Fragen berät, die das Stadtbild, die Stadtstruktur und die Stadtentwicklung prägend beeinflussen (Art. 90 Abs. 3 BO; Art. 22 Abs. 2 BewD24). Die SKB als für die ästhetischen Belange verantwortliche Fachstelle hat sowohl in ihrer Stellungnahme an die Stadt Bern als auch anlässlich des Augenscheins darauf hingewiesen, dass der «StarTower» mit dem Standort E.________ durchaus vereinbar sei. Dies verlange jedoch eine Verbesserung der Gesamtsituation (u.a. Entfernung der unmittelbar nordwestlich des geplanten Aufstellungsortes stehenden zwei Plakatträger der Beschwerdeführerin, Entfernung bzw. Versetzung der neben dem geplanten Aufstellungsort stehenden Verbotstafel und des Parkschilds, Entfernung des gegenüberliegenden Wechselreklameträgers sowie Klärung des Verhältnisses zur städtischen Kultursäule25). Die Beurteilung der SKB, wonach ein «StarTower» am Standort Tramendstation E.________ durchaus erstellt werden könne, überzeugt. Er fügt sich in die bestehende Situation der Tramwendeschlaufe ein und stellt keine Beeinträchtigung der umliegenden Gebäude dar. Mit der in Aussicht gestellten Entfernung der beiden Plakatträger F12 durch die Beschwerdeführerin wird einem wichtigen gestalterischen Anliegen der SKB Rechnung getragen und die Umgebung der 20 Protokoll Augenschein vom 1. September 2016 (Votum N.________), pag. 46f. 21 Art. 65 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 BauG 22 BVR 2012 S. 20 E. 3.2; BVR 2002 S. 65 E. 3.b mit Hinweisen 23 BVR 2010 S. 113 E. 4.4 mit Hinweisen 24 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 25 Vorakten, pag. 68 RA Nr. 110/2016/65 9 Wendeschlaufe bereinigt werden. Im Zuge der Erneuerungsarbeiten an den Dienstgeleisen wurden auch die bemängelten Schilder (Verbotstafel und Parkschild) mittlerweile versetzt, so dass sie nicht unmittelbar vor der Werbesäule stehen werden. Die Bepflanzung in der Wendeschlaufe – insbesondere die drei neu zu pflanzenden Bäume hinter der Werbesäule – und die Gestaltung der Wiese führt zudem zu einer besseren Einpassung des «StarTower» in den Strassenraum. Dieser wird aufgrund der Anordnung der neuen Bäume nicht als dominierender Akzent wahrgenommen. Bezüglich des gegenüberliegenden Wechselreklameträgers auf der Parzelle Nr. F.________ ist festzustellen, dass dieser in Fahrtrichtung nach I.________ praktisch kaum erkennbar ist und nicht zusammen mit dem «StarTower wahrgenommen wird. Selbst in umgekehrter Fahrtrichtung stadteinwärts wird der Reklameträger rechter Hand zwar wahrgenommen, jedoch nicht in Bezug zum «StarTower» gesetzt. Kein Hindernisgrund stellt die Wiederholung der Form der städtischen Kultursäule durch den «StarTower» dar. Insgesamt liegt daher keine störende Wirkung des Vorhabens auf das Orts- und Strassenbild vor. Zusammenfassend ergibt sich, dass der «StarTower» am Standort E.________ nicht zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Strassenbildes führt. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als begründet. 4. Verkehrssicherheit a) Gemäss Art. 6 SVG26 sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen untersagt, die zu Verwechslungen mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Konkretisiert wird diese Vorschrift in den Art. 95 - 100 SSV27. Art. 96 Abs. 1 SSV wiederholt den Grundsatz, wonach Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, nicht zulässig sind und zählt nicht abschliessend Umstände auf, bei denen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen ist. So sind beispielsweise Reklamen untersagt, die das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten, oder die die Wirkung von Signalen herabsetzen können. Weiter nennt Art. 96 Abs. 2 SSV jene Konstellationen, bei welchen 26 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 27 Signalisationsverordnung des Bundesrates vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) RA Nr. 110/2016/65 10 Strassenreklamen stets untersagt sind, d.h. eine Bewilligung nicht in Frage kommt. In allen übrigen Fällen ist anhand der konkreten Umstände und der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Dabei misst das Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit im Verhältnis zu wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei. Bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende, mittelbare Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können. Laut Bundesgericht sollen die Kantone bei der Bewilligung von Reklamen einen strengen Massstab anwenden.28 Ob die Verkehrssicherheit gefährdet sein könnte, ist auf Grund der Umstände und der örtlichen Gegebenheiten von Fall zu Fall zu prüfen. An verkehrstechnisch heiklen Orten können Reklamen in aller Regel nicht bewilligt werden.29 b) Der Oberingenieurkreis II des Tiefbauamtes des Kantons Bern (OIK II) hat in seinem Bericht vom 17. September 2015 an die Vorinstanz festgehalten, dass der Abstand des «StarTower» zum Fahrbahnrad der Kantonstrasse 5,0 m betrage. Die Werbesäule befinde sich daher ausserhalb des gesetzlichen Mindestabstands zum Fahrbahnrand der Kantonsstrasse (Art. 58 SV30). Zudem seien auf Grund der "örtlichen Gegebenheiten" keine "sicherheitsrelevanten Aspekte betroffen". Anlässlich des Augenscheins vom 1. September 2016 erläuterte und bestätigte der Vertreter des OIK II diese Einschätzung.31 c) Die Beurteilung des OIK II überzeugt: Bei der G.________strasse handelt es sich zwar um eine Strecke mit relativ grossem Verkehrsaufkommen und im Bereich der Tramwendeschlaufe sind Strasseneinmündungen, Tramgeleise und zwei Fussgängerstreifen vorhanden. Auf Höhe der Wendeschlaufe handelt es sich aber um eine gerade, übersichtliche Strecke mit einer Fahrbahnbreite von 3,0 m pro Fahrtrichtung, einer Velospur und einem Gehweg. Die Fussgängerstreifen nördlich des geplanten Reklamestandortes an der Ecke G.________strasse/J.________weg wie auch jener weiter südlich bei der Tramhaltestelle E.________ Richtung K.________weg werden zur Fussgängerquerung (Schulweg) über Lichtsignalanlagen gesteuert. Diese regeln auch die 28 BGer 1C_4/2014 vom 2.5.2014 E. 3; BGer 2A.112/2007 vom 30.7.2007 E. 3.3 mit Hinweisen; 2A.431/2004 vom 16.12.2004 E. 2.2; 2A.377/2002 vom 29.1.2003 E. 3.1 in: ZBl 104/2003 S. 664 f.; VGE 2013/314 vom 4.12.2013 E. 3.4, VGE 100.2008.23439 vom 12.2.2009 jeweils mit Hinweisen 29 BGer 2A.249/2000 vom 14.2.2001 E. 3a und 3c 30 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 31 Vorakten, pag. 98, Protokoll Augenschein vom 1. September 2016, pag. 46f. RA Nr. 110/2016/65 11 Ausfahrt der Tramwendeschlaufe und die öV-Bevorzugung im Kreisel.32 Was die Sicherheit für die ebenfalls angesprochenen Velofahrerinnen und Velofahrer anbelangt, so wurde mit der Gleiserneuerung in der Geraden der G.________strasse ab L.________-Kreisel ein beidseitiger Velostreifen mit einer Breite von 1,5 m geplant. Zudem ist bei der Tramwendeschlaufe ein überbreiter Velostreifen von 2,05 m unter Verschiebung des "Kein- Vortritt-Schilds" vorgesehen, damit für den Langsamverkehr eine Ausweichmöglichkeit besteht. Die Sanierung der Tramwendeschlaufe hatte denn auch zum Ziel, mit diesen Massnahmen die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Langsamverkehrs, zu verbessern.33 Angesichts der geschilderten Umstände ist im Bereich des geplanten Reklamestandortes zwar von einer vergleichsweise komplexen Verkehrssituation auszugehen, die von den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern eine gewisse Aufmerksamkeit erfordert. Dennoch kann auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Umstände davon ausgegangen werden, dass die Verkehrssicherheit durch den «StarTower» nicht beeinträchtigt wird. Demzufolge kann das Reklamegesuch auch aus Gründen der Verkehrssicherheit (Art. 6 SVG und Art. 96 Abs. 1 Bst. a SSV) grundsätzlich bewilligt werden. Die Bewilligung ist allerdings mit der vom OIK II geforderten und unbestrittenen Auflage zu verbinden, dass die Oberfläche der Reklamelemente nicht reflektierend sein dürfe.34 Nicht zulässig ist dagegen die vom OIK II beantragte Auflage, dass der Kanton die Bewilligung für die Rotation der Werbeflächen zurückziehen könne, falls sich die vorgesehene Werbeform negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken sollte. Diese Bedingung erweist sich im Lichte von Art. 2 Abs. 1 BauG jedoch als nicht zulässig, da sie unnötig ist.35 Der «StarTower» dreht sich einmal pro Minute. Diese Drehzeit ist sehr langsam und wird von den Verkehrsteilnehmern kaum wahrgenommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die langsame Rotation Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hat. 5. Lichtimmissionen 32 Vgl. Technischer Bericht zum Plangenehmigungsverfahren «Bern, Gleisersatz Wendeschlaufe E.________», S. 6 und S. 28 33 Vgl. Technischer Bericht zum Plangenehmigungsverfahren «Bern, Gleisersatz Wendeschlaufe E.________», S. 6 und S. 12 34 Vorakten, pag. 99 35 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 1 RA Nr. 110/2016/65 12 a) Die Hinterleuchtung der langsam rotierenden Reklameflächen erweist sich hinsichtlich der Verkehrssicherheit als unproblematisch. Allerdings stellt sich mit Bezug auf die Beleuchtung des «StarTower» die Frage allfälliger unnötiger Lichtimmissionen. Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG36, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG; Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG. Dabei muss analog Art. 14 Bst. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen. Ein völlig ungestörtes, immissionsfreies Wohnen ist hingegen nicht gefordert. Dabei ist auch zu beachten, dass Licht bei Beleuchtungsanlagen nicht als unerwünschte Nebenwirkung einer anderen Tätigkeit entsteht, sondern gewollt und gezielt er erzeugt wird. Massnahmen zur Emissionsbegrenzung können somit nicht jegliche Licht-emissionen verhindern, da ansonsten der Zweck der Beleuchtungsanlage vereitelt würde. b) Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) hat im Jahr 2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen herausgegeben. Diese konkretisieren in erster Linie das Vorsorgeprinzip, indem sie aufzeigen, wie sich unnötige Licht-emissionen durch eine nachhaltige Lichtnutzung in Aussenräumen vermeiden lassen. Auf kantonaler Ebene hat das beco die Broschüre "Lichtverschmutzung vermeiden" 36 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) RA Nr. 110/2016/65 13 herausgegeben. Diese richtet sich an Gemeinden und soll diesen unter anderem Anleitungen geben, wie die Umwelt von unnötigem Licht entlastet werden kann. Zudem gilt seit 1. März 2013 die SIA-Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum. Diese verzichtet bewusst auf die Festlegung von Richtwerten und zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen an der Quelle zu vermeiden, in Anwendung des Vorsorgeprinzips und entsprechend dem Stand der Technik (Ziff. 0. 3 ). Sie kann als Äusserung von Fachleuten zu dieser Fragestellung herangezogen werden. Alle drei Publikationen empfehlen insbesondere ein Zeitmanagement für Beleuchtungen, wobei eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster analog zum Lärmschutz von 22.00 bis 06.00 Uhr anzustreben sei.37 c) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ein Zeitmanagement für die Hinterleuchtung des «StarTower» technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Sie hat selber im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ihre Bereitschaft erklärt, den «StarTower» während der Nachtstunden auszuschalten.38 Eine Beschränkung der Beleuchtung auf den Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr ist vorliegend angemessen und verhältnismässig: Der Standort des «StarTower» befindet sich nicht in der Innenstadt, sondern in einem Quartier mit vielen Wohnhäusern. An einem solchen Standort hat die Begrenzung von Lichtimmissionen während der Nachtzeit einen hohen Stellenwert. Die Beschränkung der Reklamebeleuchtung ist erforderlich und geeignet. Sie ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da am fraglichen Standort die Werbewirkung ab 22.00 Uhr aufgrund des nachlassenden Publikumsverkehrs nur noch beschränkt wäre. 6. Gebühren a) Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Stadt Bern geltend gemachte Gebühr sei nicht näher begründet und deshalb nicht nachvollziehbar. Es sei der Beschwerdeführerin demzufolge nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Gebühr zu prüfen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmungen des Gebührenreglements der Stadt Bern (GebR) ein derart hoher Gebührenbetrag geschuldet sein solle. 37 BGE 140 II 33 E. 4.1-4.3; SIA-Norm 491, Ziffer 3.7; BUWAL, Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, Bern 2005, S. 8 f. und S. 34; beco, Lichtverschmutzung vermeiden, S. 5 38 Vorakten, pag. 31 RA Nr. 110/2016/65 14 b) Verwaltungsgebühren unterstehen dem Legalitäts-, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Legalitätsprinzip). Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die erhobenen Verwaltungsgebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung decken, bzw. nicht oder nur geringfügig übersteigen.39 Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen.40 Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich demnach entweder nach dem Nutzen, den sie dem Gebührenpflichtigen im konkreten Fall einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Leistung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges.41 c) Nach Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Baugesuchsteller die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Diese bestehen aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Als Auslagen gelten u.a. die Publikationskosten (Art. 51 Abs. 2 BewD). d) Gemäss dem Gebührenreglement der Stadt Bern42 ist für das Baubewilligungsverfahren eine Grundgebühr geschuldet, die sich nach der Bausumme bemisst (GebR Anhang II, Ziff. 3.1.1). Bei Bausummen bis Fr. 10'000.-- beträgt sie Fr. 260.--. Die Stadt Bern beruft sich zudem auf Ziff. 3.2.2 GebR Anhang II, der für die "Erteilung einer Bewilligung, einmalige Gebühr für Fremdreklamen, flächenabhängig" einen Rahmentarif von Fr. 415.-- bis Fr. 10'370.-- vorsieht. Das Bauinspektorat habe eine Praxis entwickelt wie innerhalb dieser Bandbreite die Gebühr festzulegen sei.43 Der Betrag sei vom Kriterium "beleuchtete" oder "unbeleuchtete" Reklame sowie von deren Grösse abhängig. Im konkreten Fall sei pro "Seite" eine Gebühr pro Plakat von Fr. 2'850.-- berechnet worden. Da vorliegend die dreifache Fläche rund um die Säule zur Verfügung 39 BGE 126 I 180 E. 3a/aa 40 BGE 126 I 180 E. 3a/bb 41 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 58 Rz. 19f. 42 Reglement vom 21. Mai 2000 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern (Gebührenreglement; GebR; SSSB 154.11) (Stand 01. August 2016) 43 Stellungnahme der Stadt Bern vom 9. Juni 2016, pag. 23 ff., insbes. pag. 28 und 30 (Gebührenblatt vom 4. Februar 2016) RA Nr. 110/2016/65 15 stehe, sei der Betrag verdreifacht worden, was eine Grundgebühr von Fr. 8'550.-- ergebe. Aufgrund des Bauabschlags seien gestützt auf Ziff. 3.1. 3. 3 GebR Anhang II 40 % des Betrags abgezogen worden, woraus eine Grundgebühr von Fr. 5'130.-- resultiere. Hinzu kommen Gebühren für die Vervollständigung der Unterlagen (Fr. 200.--) und für die Projektänderung (Fr. 415.--), was den Gebührenbetrag der Stadt Bern von Fr. 5'745.-- ergibt. e) Nach Angaben der Stadt Bern weist das Bauinspektorat im Jahr 2015 einen Kostendeckungsgrad von "nur" 80 % auf, bei Baubewilligungsverfahren (ohne Baupolizei) einen Kostendeckungsgrad von 92 %.44 Die Gesamtkosten des Bauinspektorats seien bei weitem nicht gedeckt. Damit sei vorliegend das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Auch im Lichte des Äquivalenzprinzips sei die auferlegte Gebühr nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Gebühr werde entweder auf den Nutzen für den Gebührenpflichtigen oder aber auf den tatsächlichen Kostenaufwand abgestellt. Die Reklamegebühren orientierten sich am Nutzen für den Gebührenpflichtigen. Dies sei auch der Grund, weshalb die Gebühren für Eigenreklamen niedriger als die Gebühren für Fremdreklamen seien. Bei Erteilung der Baubewilligung für den «StarTower» hätte die Beschwerdeführerin die Baubewilligungskosten innert Wochen amortisieren können; der entsprechende Nutzen sei daher so gross, dass keine Unverhältnismässigkeit vorliege. f) Die errechnete Grundgebühr liegt mit Bezug auf den Rahmentarif gemäss Ziff. 3.2.2 GebR Anhang II im oberen Bereich. Die Stadt Bern hat den Grundbetrag von Fr. 570.-- für eine Werbefläche von 4 m2 pro Seite nach GebR und interner Richtlinie45 mit einem Faktor 5 für Fremdreklamen multipliziert (Fr. 2850.--) und anschliessend wegen der «Dreidimensionalität» der Säule verdreifacht. Dies ergibt eine Gebühr von Fr. 8'550.-- (ohne Bauabschlag). Im Lichte des Äquivalenzprinzips, das verlangt, dass die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss, erscheint die erhobene Grundgebühr zwar als eher hoch. Insbesondere aber mit Blick auf den Nutzen der Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung der Baubewilligung sind die Gebühren aber letztlich nicht zu beanstanden. Das Äquivalenzprinzip ist daher nicht verletzt. Das Gleiche gilt für das Kostendeckungsprinzip: Setzt man für den Aufwand der städtischen Behörden je zur Hälfte den Zeittarif IV und den Zeittarif V gemäss Art. 7 GebR ein, entspräche die 44 Stellungnahme der Stadt Bern vom 9. Juni 2016, pag. 28 45 Interne Richtlinien zur Anwendung des Gebührenreglements vom 21. Mai 2000 vom 1. April 2011, Strassenreklamen, Ziff. 2 und 3 RA Nr. 110/2016/65 16 Gebühr von Fr. 8'550.-- einem Zeitaufwand von rund 49 Stunden. Berücksichtigt man, dass das Bauinspektorat der Stadt Bern dem Regierungsstatthalteramt neben weiterer Korrespondenz vier Berichte einreichte und dafür vorgängig jeweils Berichte des Stadtplanungsamtes und der SKB einholte, erscheint ein solcher Zeitaufwand als plausibel. g) Soweit der Kostenpunkt des angefochtenen Entscheids einen Abzug für den Bauabschlag enthält – was sowohl bei den Gebühren der Vorinstanz als auch bei der Stadt Bern der Fall ist – kann dieser nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert werden (Art. 73 Abs. 1 VRPG).46 6. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV47). In diesem Betrag sind auch die Kosten für den Augenschein vom 1. September 2016 enthalten. b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Beim vorliegenden Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin nur teilweise. Sie hat daher einen Anteil der Kosten von einem Viertel, ausmachend Fr. 300.--, zu übernehmen. Da die Vorinstanz nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten sind daher durch den Kanton zu tragen. 46 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 73 N. 2, sowie Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern 2011, S. 189f. 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/65 17 c) Die Kosten des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens sind von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Im Unterschied zur Regelung über die Verfahrenskosten kann diesfalls auch die Vorinstanz oder das durch sie vertretene Gemeinwesen kostenpflichtig werden.48 Die Vorinstanz hat daher der Beschwerdeführerin drei Viertel ihrer Parteikosten zu entschädigen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht ein Honorar von Fr. 4'500.--, Auslagen von Fr. 40.-- und Mehrwertsteuern von Fr. 363.20.-- geltend. Die Beschwerdeführerin ist mehrwertsteuerpflichtig49 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes ist daher nicht zu berücksichtigen.50 Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin gibt ansonsten zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat der Beschwerdeführerin drei Viertel der Parteikosten von Fr. 4'540.-- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer), ausmachend Fr. 3 '405.-- zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 13. April 2016 wird aufgehoben. Das Baugesuch 48 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 14 49 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 50 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2016/65 18 vom 7. November 2013 wird bewilligt. Massgebend sind der Situationsplan 1:500, datiert vom 6. November 2013, und der Projektplan, datiert vom 7. November 2013. Die Bewilligung wird mit den folgenden Auflagen verbunden: a) Die Plakatstellen F12 der Beschwerdeführerin auf der Parzelle Bern Nr. C.________ sind vor Bauausführung zu entfernen; b) Die Oberfläche der Reklameelemente darf nicht reflektierend wirken, weder bei Sonneneinstrahlung tags noch bei Scheinwerferlicht nachts; c) Die Beleuchtungszeiten sind beschränkt auf 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr; d) Der Abschluss der Arbeiten ist dem Strasseninspektorat mitzuteilen. 2. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von insgesamt Fr. 7'641.55 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zuständig. 3. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat der Beschwerdeführerin eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 3 '405.-- zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), per Kurier RA Nr. 110/2016/65 19 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin