3. Die Beschwerdegegnerinnen haben dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'931.10.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/64 10 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp, Bauverwaltung, eingeschrieben