Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Falls es sich bei der fraglichen Änderung um eine Lukarne handelt, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid annimmt, ist fraglich, ob Art. 17 Abs. 4 GBR eingehalten ist. Danach dürfen Lukarnen, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses aufweisen; bei K-Objekten und Bauten in Ortsbildschutzgebieten dürfen Lukarnen und Dachflächenfenster nicht mehr als ein Drittel aufweisen (vgl. Art. 17 Abs. 4 GBR). Es fällt auf, dass bei der Berechnung des zulässigen Masses der Lukarne das Dachflächenfenster nicht mitberücksichtigt wurde.