Aus der Erwägung 2 folgt, dass die Vorinstanz mehrere Verfahrensfehler beging und den Sachverhalt ungenügend abklärte. Der Entscheid leidet somit an erheblichen Mängeln. Da die Sache nicht publiziert wurde und noch nicht entscheidreif ist, rechtfertigt es sich, den Entscheid gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG aufzuheben. Die Angelegenheit wird gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG10 an die Vorinstanz zur Durchführung eines korrekten nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.