Beziehungen zwischen den Nachbarn berechtigt nicht, von den Regeln des Baubewilligungsverfahrens abzuweichen. e) Unklar ist weiter, ob es sich bei der fraglichen Änderung um eine Lukarne oder Fassadenerhebung handelt. Unabhängig von dieser Frage muss vertieft geprüft werden, wie sich die Änderung auf das Ortsbild (Art. 24 Abs. 2 GBR) und das geschützte Baudenkmal F.________gasse 8 (Art. 10b Abs. 1 letzter Satz BauG) auswirkt. Diese Abklärungen hat weder eine Fachbehörde noch die Gemeinde vorgenommen. Dies muss nachgeholt werden. Damit hat die Gemeinde den Sachverhalt in einem für den Bauentscheid wesentlichen Punkt ungenügend abgeklärt. 3. Rückweisung