Auch das kantonale Baurecht fordert den Beizug einer Fachstelle, wenn eingewendet wird, ein Bauvorhaben beeinträchtige das Ortsbild (vgl. Art. 22 BewD). Auch fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer nie förmlich als Partei am Wiederherstellungsverfahren oder als Einsprecher am nachträglichen Baubewilligungsverfahren beteiligen konnte. Ein richtiges Einspracheverfahren wurde nach den Akten nicht durchgeführt. Ausserdem ist aktenkundig, dass die Vorinstanz auf der Parzelle der Beschwerdegegnerinnen mehrere Augenscheine durchführte, z.B. am 19. Februar 2016 und 19. November