Die KDP, die das bisherige Projekt eng begleitete, wurde nicht beigezogen, obwohl hier bedeutsame Abweichungen vom bewilligten Projekt zur Diskussion stehen. Dazu kommt, dass das kommunale Recht für Neu- und Umbauten im Ortsbildschutzgebiet strengere Anforderungen an die Baugestaltung stellt (vgl. Art. 17 und Art. 24 Abs. 4 GBR9). Art. 21 GBR verlangt deshalb, dass bei Veränderungen innerhalb des Ortsbildschutzgebietes eine neutrale Fachinstanz beizuziehen ist und zuhanden der Baubewilligungsbehörde einen Antrag formuliert. Auch das kantonale Baurecht fordert den Beizug einer Fachstelle, wenn eingewendet wird, ein Bauvorhaben beeinträchtige das Ortsbild (vgl. Art.