d) Veränderungen in diesem Umfang können nicht im vereinfachten Verfahren der kleinen Baubewilligung (Art. 27 BewD) oder im Projektänderungsverfahren (Art. 43 Abs. 2 BewD) bewilligt werden. Die Gemeinde hätte dafür ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchführen und die Sache publizieren müssen. Indem sie das Projekt nicht publizierte beging sie einen Verfahrensfehler. Das verfahrensrechtliche Vorgehen der Gemeinde weist zudem weitere Mängel auf: Die KDP, die das bisherige Projekt eng begleitete, wurde nicht beigezogen, obwohl hier bedeutsame Abweichungen vom bewilligten Projekt zur Diskussion stehen.