Interessen berührt werden. Als wesentliche öffentliche Interessen nennt Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD unter anderem den Natur-, Ortsbild- und Landschaftsschutz. Die fraglichen Änderungen berühren hier offensichtlich Aspekte des Ortsbild- und Denkmalschutzes: Die Liegenschaft der Beschwerdegegnerinnen liegt im Perimeter des Ortsbildschutzgebietes und der Baugruppe A. Sie grenzt zudem unmittelbar an die Liegenschaft des Beschwerdeführers, die im Bauinventar als schützenswertes K-Objekt verzeichnet ist. Die Veränderungen oder Abweichungen vom bewilligten Projekt sind nicht unbedeutend.