c) Die Gemeinde bewilligte die Änderungen gemäss den Projektplänen vom 25. März 2014 in einem Verfahren ohne Publikation. Dieses Vorgehen ist möglich im vereinfachten Verfahren der kleinen Baubewilligung (Art. 27 BewD) oder im Projektänderungsverfahren nach Art. 43 BewD. Voraussetzung ist jedoch, dass keine wesentlichen öffentliche 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 42 N. 4 Bst. h RA Nr. 110/2016/64 7