Diese bewilligte die Gemeinde mit Entscheid vom 13. April 2016. Sie beinhalten nordseitig beim Anschluss an die Liegenschaft des Beschwerdeführers folgende Änderungen: Das Dach und die Fassade sollen in Abweichung zur Baubewilligung vom 9. Dezember 2010 auf einem ca. 60 cm breiten Streifen entlang der Parzellengrenze Nr. I.________ unverändert bleiben. Weiter ist geplant, die Fassade auf einer Breite von 2.90 m um 35 cm gegenüber der bestehenden Fassadenerhebung vorzuziehen.