Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Rechtssicherheit muss in baupolizeilichen Verfahren die Fertigstellung eines Bauvorhabens – wie hier – auch mit einer nachträglichen Zusatz- oder Baubewilligung erwirkt werden können. Unter diesem Gesichtspunkt ist das verfahrensrechtliche Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.