Damit haben die Beschwerdegegnerinnen einen formell rechtswidrigen Zustand geschaffen. Bei nahezu vollendeten Bauten muss die Fertigstellung nachträglich baupolizeilich zugelassen werden, auch wenn die anfängliche Baubewilligung zwischenzeitlich erloschen ist.8 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Rechtssicherheit muss in baupolizeilichen Verfahren die Fertigstellung eines Bauvorhabens – wie hier – auch mit einer nachträglichen Zusatz- oder Baubewilligung erwirkt werden können.