a) Der Beschwerdeführer argumentiert vorab, es könne keine Projektänderung beantragt werden für ein Projekt, dessen Baubewilligung erloschen sei; er verlangt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Diese Argumentation geht an der Sache vorbei: Rechtmässiger Zustand ist hier das Bauvorhaben gemäss der rechtskräftigen Baubewilligung vom 9. Dezember 2010. Es ist ein neues Projekt, das die Gemeinde nachträglich im Verfahren der ordentlichen Baubewilligung publizierte und bewilligte. Von dieser Baubewilligung haben die Beschwerdegegnerinnen grösstenteils Gebrauch gemacht, wie die Fotos (Stand April 2016) in den Akten zeigen.7