d) Vorliegend prüft die BVE das Bauvorhaben gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauG frei. In diesem Fall ist die BVE nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie darf sich mit den formellen Rügen des Beschwerdeführers von Amtes wegen befassen. Die Parteien konnten sich im Rahmen des Schriftenwechsels zu den formellen Rügen äussern. Dass diese im Schreiben vom 9. April 2014 noch kein Thema waren, spielt somit keine Rolle. Die BVE ist befugt, den angefochtenen Entscheid abzuändern oder aufzuheben, wenn er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 letzter Satz BauG). Wie die Erwägung 2 zeigt, ist dies hier der Fall. 2. Formelle Mängel