erhobenen Rügen eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands bewirkt.4 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde in erster Linie formelle Rügen, die er im Schreiben vom 9. April 2014 nicht vorbrachte. Die Rechtmässigkeit der Lukarne stellte er allerdings schon im Schreiben vom 9. April 2014 infrage.5 Dies geht auch aus den zahlreichen handschriftlichen Eintragungen in den Projektplänen vom 25. März 2014 hervor, die er dem Schreiben vom 9. April 2014 beilegte.6 Auf die Beschwerde kann in Bezug auf diese Rüge eingetreten werden.